Service
Bauen & Wohnen
Infos rund ums Bauen
Mit jedem Bauprojekt wird unser Dorfbild auf längere Zeit verändert. Um diese Entwicklung positiv zu gestalten, müssen der Flächenwidmungsplan, das Räumliche Entwicklungskonzept und das Vorarlberger Baugesetz eingehalten werden. Dafür ist der Bürgermeister zuständig.
Zuständig: Bgm. Walter Moosbrugger
Tel. +43 (0) 5572 58384
E-Mail: gemeinde.bildstein@cnv.at
Ansprechperson: Elke Dür
Tel. +43 (0) 5572 58384-11
E-Mail: gemeinde.bildstein@cnv.at
Antrag auf Baugrundlagenbestimmung
Vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a leg. cit. muss ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden.
Bauanzeige
Eine Bauanzeige ist schriftlich einzubringen, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände von 2,00 m eingehalten werden. Dies gilt für Nebengebäude (höchstens 25 m²/max Höhe 3,50 m) wie zB:
- Carport
- Garage
- Gartenhaus
- Geräteschuppen
- Schwimmbad (unterirdische Bauteile – Mindestabstand 1,00 m)
- Haltestellen
- Telefonzellen
- Einfriedungen an öffentlichen Straßen
- Einfriedungen höher als 1,80 m über dem Nachbargrundstück
- Zelte (unter besonderen Umständen)
- Wohnwagen
- Verkaufsstände
- Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken
Folgende Unterlagen (4fach) werden dafür benötigt:
- Bauanzeige (siehe unter Formulare)
- Baubeschreibung
- Lageplan 1:500
- Grundriss 1:100
- Ansichten 1:100
Bauantrag
Ein Bauantrag ist schriftlich unter anderem für folgende Vorhaben einzubringen:
- Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden oder Bauwerken
- Solaranlagen
- Photovoltaikanlage
- Änderung der Verwendung von Gebäuden
- Bauvorhaben mit Abstandsnachsicht
- Feuerstätten (unter gewissen Voraussetzungen)
- ortsfeste Maschinen
- Werbeanlagen
- Betriebsstättenbezeichnungen usw.
Folgende Unterlagen (4fach) werden dafür benötigt:
Siehe Merkblatt „Was brauche ich denn alles für mein Bauvorhaben“ (unter Formulare & Anträge)
- Bauantrag (siehe unter Formulare & Anträge)
- Ansuchen um Wasseranschluss
- Ansuchen um Kanalanschluss
Fertigstellungsmeldung | Schlussabnahme | Benützungsberechtigung
Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Baubehörde innerhalb von 2 Wochen zu melden. Die im Bescheid geforderten Befunde von befugten Fachleuten sind vorzulegen. Die Schlussabnahme kann unterbleiben, wenn von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikgesetz befugten Person schriftlich bestätigt wird, dass das Bauvorhaben nicht abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde.
Siehe unter Formulare & Anträge: Fertigstellungsmeldung
Solar- und Photovoltaikanlage
Die Anbringung von Solar- oder Photovoltaikanlagen auf bzw. an einem bestehenden Gebäude ist bewilligungspflichtig, da es sich um eine wesentliche Änderung des Gebäudes handelt.
Unterlagen (3-fach)
- Bauantrag (siehe unter Formulare) Achtung: Nur die Seiten B1, B2 und BK ausfüllen
- Baubeschreibung
- Lageplan 1:500
- Ansichten 1:100
Solarförderung durch die Gemeinde: siehe unter Formulare & Anträge
Schwimmbad | Schwimmteich | Pool
Die Errichtung von Schwimmbädern, Schwimmteichen, Pools usw. stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Der gesetzliche Bauabstand für unterirdische Bauteile beträgt 1,00 m, oberirdische Bauteile müssen mindestens 2,00 m von der Nachbarliegenschaft entfernt sein.
Unterlagen (4-fach)
- Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
- Baubeschreibung
- Lageplan 1:500
- Ansichten 1:100
Abbruch
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist in jedem Fall anzeigepflichtig. Der Abbruch von Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Pergola, Stützmauer, Flugdach) ist unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig.
Unterlagen (3-fach)
- Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
- Lageplan mit Darstellung des Abbruchobjektes oder der Abbruchteile
Gartenhaus & Geräteschuppen
Die Errichtung eines Gartenhauses bzw. eines Geräteschuppens ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.
Unterlagen (4-fach)
- Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
- Baubeschreibung
- Lageplan 1:500
- Ansichten 1:100
Carport & Garage
Die Errichtung eines Carports bzw. einer Garage ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.
Unterlagen (4-fach)
- Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
- Baubeschreibung
- Lageplan 1:500
- Ansichten 1:100
Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken
Die Errichtung von Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken ist bewilligungsfrei, wenn die Einfriedung das Nachbargrundstück nicht mehr als 1,80 m überragt. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,80 m, die den Mindestabstand von 2,00 m nicht einhalten sind bewilligungspflichtig. Die Zustimmung der Nachbarn ist erforderlich. Ausgenommen hievon sind „lebende Zäune“.
Unterlagen (3-fach)
- Bauantrag (siehe unter Formulare & Anträge)
- Baubeschreibung
- Lageplan 1:500
- Ansichten 1:100
Einfriedungen an öffentlichen Straßen
Die Errichtung von Einfriedungen an öffentlichen Straßen ist in jedem Fall anzeigepflichtig. Für Arbeiten auf oder neben der Straße wird eine Gebrauchserlaubnis und eine straßenpolizeiliche Bewilligung benötigt.
Unterlagen (3-fach)
- Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
- Baubeschreibung
- Lageplan 1:500
- Ansichten 1:100
Flächenwidmungsplan - Umwidmungsantrag
Der Flächenwidmungsplan regelt die Nutzung der Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet. Er gibt u.a. Auskunft darüber ob auf einem Grundstück gebaut werden darf oder nicht.
Der Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ist schriftlich einzubringen – ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes besteht allerdings nicht.
Unterlagen (1-fach)
- Antrag
- Lageplan
Beglaubigungen in Grundbuchssachen
Beglaubigungen von Unterschriften auf Originalurkunden (Kaufverträge, Schenkungsverträge, Pfandurkunden, Grundbuchseintragungen), die für eine grundbücherliche Eintragung bei einem Gericht in Vorarlberg bestimmt sind, werden vom Legalisator Kurt Hinteregger für Bildstein gemacht. Die Grundparzelle oder eine der beteiligten Personen muss in Bildstein wohnhaft sein.
Die Partei(en), deren Unterschrift zu beglaubigen ist (sind), muss (müssen) dem Legalisator persönlich bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, so hat die Partei zwei Indentitätszeugen beizubringen. Solche Zeugen sollten mindestens 18 Jahre alt sein, müssen glaubwürdig und dem Legalisator persönlich bekannt sein.
Um Terminvereinbarung wird gebeten.
Kurt Hinteregger
Tel.: +43 (0)650 4136400
Grundteilung
Dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan (Vermessungsbüro) oder eine Planskizze (Vorausplan des Vermessungsbüros oder planerische Skizze) im Maßstab M 1:1000 vorzulegen. Bei Planurkunden ist auch ein allfälliger Nachweis über Geh- und Fahrrechte vorzulegen, falls die Zufahrt über ein fremdes Grundstück führt.
Handelt es sich um Grundstücke in land- und fortstwirtschaftlichen Zonen sowie um Freiflächen, ist vor Erteilung einer Bewilligung eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission einzuholen. Dies wird von Amts wegen durchgeführt.
Unterlagen (2-fach)
- Antrag
- Lageplan mit gewünschter Grundteilung
Grundverkehr – Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken
Jeder Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften bedarf einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Unterlagen (1-fach)
- Grundverkehrsansuchen
Adress- Gebäude- und Wohnungsregister
Adress Gebäude- und Wohnungsregister II (AGWR II): Das Adress-Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) ist das führende Register für Wohnungsadressen, welche auch im Zentralen Melderegister (ZMR) bereitgestellt werden. Neue Adressen sind im AGWR zu erfassen und werden automatisch an das ZMR übermittelt. Bei Meldevorgängen im ZMR wird die richtige Schreibweise der Meldeadresse aus einer Adressliste ausgewählt und in den Meldedatensatz übernommen. Adressänderungen sind ebenfalls nur im AGWR vorzunehmen. Die betroffenen Meldeadressen werden im ZMR automatisch berichtigt. Somit ist die Rechtsgültigkeit der Adressen im ZMR immer gewährleistet.
Unterlagen:
- AGWR II Datenblatt (siehe unter Formulare & Anträge)