Heizkostenzuschuss 2025/26
Anträge können vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Gemeindeamt gestellt werden.
Der Heizkostenzuschuss ist eine einkommensabhängige, einmalige finanzielle Unterstützung des Landes Vorarlberg von maximal 250 Euro pro Haushalt zur Deckung der Heizkosten.
Der Zuschuss geht nur an Haushalte, deren Nettohaushaltseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Maßgeblich ist das gesamte Haushaltseinkommen aller Personen mit Hauptwohnsitz.
Wer hat Anspruch?
Wenn das Haushaltseinkommen unterhalb der unten aufgelisteten Einkommensgrenze liegt, erhalten Sie den maximalen Heizkostenzuschuss von 250 Euro. Heizkostenzuschüsse unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.
Wenn das Haushaltseinkommen nicht mehr als 200 Euro über der Einkommensgrenze liegt, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Dabei wird die Differenz zur unten angeführten Obergrenze vom maximalen Zuschuss abgezogen. (Bsp.: Beträgt das monatliche Haushaltseinkommen für eine Person 1.590 Euro, also 180 Euro mehr als die Einkommensgrenze von 1.410 Euro, werden diese 180 Euro vom maximalen 250-Euro-Zuschuss abgezogen und es werden 70 Euro ausbezahlt).
Einkommensgrenze:
- 1-Personen-Haushalt: 1.410 Euro
- 2-Personen-Haushalt: 1.920 Euro
- 3-Personen-Haushalt: 2.360 Euro
- 4-Personen-Haushalt: 2.800 Euro
- 5-Personen-Haushalt: 3.240 Euro
- 6-Personen-Haushalt: 3.680 Euro
- 7-Personen-Haushalt: 4.120 Euro
- Jede weitere Person: + 440 Euro
Obergrenze für Einsschleifregelung (+200 Euro über Einkommensgrenze)
- 1-Personen-Haushalt: 1.610 Euro
- 2-Personen-Haushalt: 2.120 Euro
- 3-Personen-Haushalt: 2.560 Euro
- 4-Personen-Haushalt: 3.000 Euro
- 5-Personen-Haushalt: 3.440 Euro
- 6-Personen-Haushalt: 3.880 Euro
- 7-Personen-Haushalt: 4.320 Euro
- Jede weitere Person: + 200 Euro
Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, erhalten einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Wer hat keinen Anspruch?
Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
• Löhne, • Gehälter, • Renten, • Pensionen, • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, • Wohnbeihilfen, • Unterhaltszahlungen jeglicher Art, • Kinderbetreuungsgeld • Lehrlingsentschädigungen • Zivildienstentschädigungen • Grundwehrdienerentgelt
- Dateien:
Antrag_Heizkostenzuschuss_Bildstein.doc74 K